Gartenordnung
des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.
Die Gartenordnung ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages. Sie wurde auf der Mitgliederver- sammlung am 31.8.2024 beschlossen und tritt ab diesem Tag in Kraft. Die seit dem 10.03.2018 gültige Gartenordnung, tritt außer Kraft. In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche, territoriale und andere behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von diesen Regelungen unberührt.
Um sicherzustellen, dass auch in Zukunft das Kleingartenwesen Anerkennung und Unterstützung durch die öffentliche Hand findet, hat jeder Kleingärtner die Verpflichtung, in Zusammenarbeit mit seinem Verein, seinen Garten nach kleingärtnerischen Prinzipien zu nutzen und an der Pflege sowie Sauberkeit und Ordnung in der Kleingartenanlage mitzuwirken.
Der Kleingärtner in einem Verein muss sich auch bewusst sein, dass in der Gemeinschaft Rechte und Pflichten gelten und dass die Bewirtschaftung einer Parzelle auch mit vom Pächter zu tragenden Kosten verbunden ist.
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 01.04.1983, ist in seiner jeweils gültigen Fassung für jeden Einzelpächter verbindlich.
Diese Gartenordnung ist untrennbarer Bestandteil des Einzelpachtvertrages und jedem Kleingartenpächter mit dem Einzelpachtvertrag zu übergeben.
1. Kleingärtnerische Nutzung
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1.1. Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Garten ausschließlich zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigen- bedarf sowie zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Dabei muss mindestens ein Drittel der gepachteten Gartenfläche für den Anbau genutzt werden. Obstgehölze, Beerensträucher, Gemüse und Blumen müssen Bestandteil der Nutzung sein.
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1.2. Das Anpflanzen von Wald,- und Nussbäumen ist verboten. Ebenso das Pflanzen von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3,00 m werden und in ihrer Kronen- und Wurzelausbildung die kleingärtnerische Nutzung beeinträchtigen, ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten bis zu einer Höhe von max. 2,5 m zulässig. Das Anpflanzen von Gehölzen, die Krankheiten und Schädlinge an Obstbäumen und anderen Nutzpflanzen fördern (z.B. Crataegus, Feuerdorn, Wacholder u.a.), ist nicht gestattet.
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1.3. Das Anpflanzen von Gehölzen, die Krankheiten und Schädlinge und deren Ausbreitung an Obstbäumen und anderen Nutzpflanzen fördern (z.B. Crataegus, Feuerdorn, Wacholder, Waldbäume u.a.), ist verboten (siehe Anlage). Diese sind, wenn vorhanden, sofort zu entfernen! Vorhandene Koniferen sind spätestens bei Pächterwechsel, vom abgebenden Pächter, zu entfernen!
1.4. Formhecken zur Einfriedung der Parzellen an Vereinswegen dürfen eine maximale Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Ausnahme bilden Formhecken für die Außenbegrenzung, z.B. an Straßen mit einer maximalen Höhe von bis zu 2,00 m. Formhecken dürfen über die Parzellen- bzw. Vereinsgrenzen nicht hinauswachsen. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch Heckenpflanzen sind nicht erlaubt. Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 1,00m durch Drahtzäune sind mit Genehmigung durch den Vorstand erlaubt. Sichtzaunelemente als Parzellenbegrenzung sind nur im Bereich von Sitzflächen und mit einem Mindestabstand von 1,00 m von der Nachbarparzelle zulässig. Bei einem Pflegeschnitt der Formhecken ist auf den Vogelschutz zu achten. Ab 20.06. ist der Heckenschnitt erlaubt und sollte nach 3 Wochen abgeschlossen sein.
1.5. Für die Anpflanzung von Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel-, Spalier- und Säulenbäume gezogen werden können und auf schwachwachsenden Unterlagen veredelt sind, zu bevorzugen.Als Schattenspender kann ein Halbstamm gepflanzt werden. Es wird empfohlen, auf 100 qm zwei Obstbäume auf schwach wachsender Unterlage, ergänzt durch Beerenobst und Gehölzen zu pflanzen. Beim Anpflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern werden Pflanzabstände empfohlen. Die genannten Grenzabstände sind verbindlich. (siehe Anlage)
Vorhandene gesunde Hochstämme sind durch entsprechenden Schnitt auf eine Hohl- und Flachkrone zu bringen. Kommt es durch Hochstämme zur Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung, sind diese auf Verlangen des Kleingartenvereins bzw. Verpächters zu entfernen bzw. zurückzuschneiden. -
2.0. Bauten im Kleingarten
2.1. Im Kleingarten ist nach dem BKleingG § 3 (2), die Errichtung nur eines Baukörpers (Laube) gestattet. Der Bau einer Gartenlaube ist in einfacher Ausführung mit maximal 24 m2 Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, möglich.
Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
2.2. Das Errichten oder Verändern von Gartenlauben oder baulichen Nebenanlagen in Klein- gärten, dazu gehören z.B. Gerätehäuser oder andere mit dem Erdboden fest verbundene Baulichkeiten, richtet sich nach § 3 des BKleingG und der Bauordnung des Land Sachsen- Anhalt. Vor Baubeginn sind die Zustimmungen des Vereins und des Zwischenpächters (Verband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) einzuholen.
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Für das Einholen der erforderlichen Zustimmung ist der Bauantragssteller zuständig. Abweichungen von den eingereichten Bauunterlagen sind unzulässig. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Bauzustimmung schriftlich erteilt wurde. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist dieses vom Vereinsvorstand abzunehmen.
Das lagern von Baumaterialien über eine Saison hinaus ist verboten.
2.3. Alle bis zum 03. Oktober 1990 rechtmäßig errichteten Bauten und baulichen Nebenanlagen haben gemäß § 3 und § 20 a, Nr. 7 des BKleingG, Bestandsschutz. Der Bestandsschutz ist Objekt bezogen, bei allen baulichen An- und Umbauten endet der Bestandsschutz, die Bauzustimmung verfällt, und das Bauwerk muss auf max. 24 m2 zurückgebaut werden.
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2.4. Die Errichtung eines Gewächshauses, Folienzeltes als bauliche Anlage bis zur max. Größe von 8,0 m² ist gestattet. Die erforderliche Zustimmung ist vor Baubeginn beim Vorstand des Kleingartenvereines einzuholen. Eine Zweckentfremdung ist verboten. Das Folienzelt, Gewächshaus sind in diesem Fall zurück zubauen.
2.5. Zur Problematik der Grenzabstände zwischen den Parzellen der Pächter sind die Vorstände ermächtigt, entsprechend den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten bzw. aus der historischen Entwicklung des Vereins, diese selbständig festzulegen. Beachtet werden muss jedoch die Reglung des Nachbarschaftsgesetzes vom 01.01.1998 betreffs Außengärten.
2.6. Kleingärten sind zu den Gemeinschaftsflächen einzufrieden und mit einem Gartentor auszustatten. Das Gartentor ist mit einer Nummer zu versehen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten dafür trägt der Kleingärtner, sofern er Eigentümer dieser Einfriedung ist. Der Zugang zu den Kleingärten hat über die Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage zu erfolgen. Die Errichtung eines zusätzlichen Zuganges in den Außeneinfriedungen ist verboten.
2.7. Zum Auffangen von Fäkalien und Abwässer ist das Betreiben einer genehmigten abflusslosen Sammelgrube mit DIBT-Zulassung bis max. Größe von 1 m³ erlaubt. D.h. Abwassersammelbehälter aus Kunststoff sind „nicht geregelte Bauprodukte“, die gemäß § 19 BauO Bln einer allgemeinen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) bedürfen die Zustimmung des Vereins und des Zwischenpächters (Verband der Gartenfreunde) sowie die Genehmigung des Städtischen Abwasserbetriebes sind vor Baubeginn einzuholen. Ein Entsorgungsnachweis ist dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen. Die Nutzung von Biotoiletten und Trockenaborts ist zulässig. Das Betreiben von Sicker- und Klärgruben sind verboten. Bei Nutzung von Chemietoiletten gelten die Hinweise der Hersteller. Für genehmigte Sammelgruben, die vor dem 03. Oktober 1990 errichtet wurden, muss kein neuer Entwässerungsantrag gestellt werden. Für die Dichtheit und regelmäßiger Entleerung aller genehmigten Sammelgruben bzw. für den Nachweis darüber ist der Pächter verantwortlich.
2.8. Gartenwege und Sitzflächen in den Kleingärten dürfen nicht aus Materialien hergestellt werden, die zum Versiegeln des Bodens führen.
2.9. Künstlich angelegte Teiche und Feuchtbiotope sind bis zu einer Größe von max. 6,00 m2 in den Kleingärten zulässig. Die Sicherung des Teiches gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Die Verantwortung zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber jeglichen Personen liegt beim Pächter.
2.10. Bade- und Wasserbecken im Kleingarten dürfen grundsätzlich nur freistehend, nicht in das Erdreich eingelassen aufgestellt werden. Sie dürfen die maximale Größe von 3,60 m im Durchmesser, bzw. 6,00m³ und 0,90 m in der Höhe nicht überschreiten. Das Errichten ortsfester Badebecken z.B. in gemauerter oder betonierter Ausführung ist verboten. Es ist nur ein Becken je Kleingarten erlaubt. Die Sicherung des Bade- und Wasserbeckens gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Verboten sind chemische Zusätze, die biologisch nicht abbaubar sind.
2.11. Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den gesetzlichen Richtlinien u. Vorschriften entsprechen und mit geeichten Messeinrichtungen ausgestattet sein. Elektroanlagen und bestandsgeschützte Schornsteine sind regelmäßig gemäß geltenden Vorschriften und Bestimmungen einer Revision durch eine Fachfirma zu unterziehen. Nachweise über die bestimmungsmäßige Errichtung und Wartung sind dem Vorstand auf Verlangen vorzuzeigen.
2.12. Für die Errichtung einer Photovoltaik und Solarthermie trifft der Verpächter die Entscheidung. Nach Zustimmung durch den Verpächter dürfen Microanlagen mit einer Gesamtfläche von max. Solarmodulfläche 1 m² und einer Arbeitsleistung von max. 800 W nicht überschreiten. Dies ist grundsätzlich fest auf dem Laubendach zu installieren und muss jederzeit wieder zurück gebaut werden können. Wenn diese jedoch vom Pächter nicht beeinflussbare Schattenanlage der Laube nicht sinnvoll ist, kann davon abgewichen werden. Der Einsatz von offenen Speichermedien ist verboten.
2.13. Brunnen zur Zutage Förderung von Grundwasser können errichtet und betrieben werden, wenn sie der kleingärtnerischen Nutzung des Kleingartens dienen und die Errichtung/Bohrungen beim Fachdienst Umwelt und Abfallwirtschaft, Untere Wasserbehörde des Landkreises Wittenberg, angezeigt wurde. Die Anzeigenbestätigung der Wasserbehörde ist vorzulegen. Bestandteil der wasserrechtlichen Anzeige ist die schriftliche Zustimmungserklärung des Eigentümers und des Kleingartenvereins aufgrund des vorherigen schriftlichen Antrages des Kleingartenpächters. Diesem Antrag des Kleingartenpächters sind ein Lageplan und eine Erklärung über die beabsichtigte Größe und Ausführung der Brunnenanlage beizufügen. Die sonstigen behördlichen Anforderungen an die wasserrechtliche Anzeige sind vom Kleingartenpächter zu erfüllen. Diese Verfahrensweise gilt auch für Probebohrungen und Pumpversuche. Für alle aus der Errichtung und Betreibung von Brunnenanlagen sich ergebenen Verpflichtungen, wie die Installation einer Messeinrichtung, die Erfüllung von finanziellen Forderungen, die Entrichtung einer Entnahmegebühr als kommunale Abgabe, eventuelle Schadensersatzansprüche von Dritten usw. haftet ausschließlich der Kleingärtner als Eigentümer der Brunnenanlage.
2.14. Aus anliegenden öffentlichen Gewässern (Bächen, Teiche, Flüsse, Seen usw.) darf kein Grundwasser mit Motorpumpen u.ä. entnommen werden. Das Schöpfen mit Handgefäßen ist nach dem Wassergesetz des Land Sachsen/Anhalt erlaubt. Ein Anstauen von fließenden Gewässern ist verboten. In Dürrezeiten und Trockenperioden ist auf die Wassersparmaßnahmen und Entnahmeverbote des Landkreises Wittenberg zu achten.
2.15. Es ist verboten, asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse als Dacheindeckungen, Fassadenverkleidungen, als Einfassungen von Wegen, Beeten und Kompostieranlagen, als Blumenkästen oder zu anderen Zwecken zu verwenden oder im Kleingarten in der Gartenlaube oder anderen Baulichkeiten zu lagern. Vorhandene Dacheindeckungen aus Eternit oder anderen asbesthaltigen Stoffen dürfen nur mit schriftlicher der Zustimmung des Kleingartenvereines instandgesetzt oder entfernt werden. Der Kleingartenverein kann vom Pächter verlangen, dass er die erforderliche Begutachtung und die ggf. notwendigen Instandsetzungs-/Abrissarbeiten von einer Fachfirma durchführen lässt.
2.16. Das Aufstellen von Spielgeräten und Einrichtungen innerhalb eines Kleingartens richtet sich nach der Regelung des Kleingartenvereins und ist erlaubnispflichtig. Für sämtliche Spielgeräte und Einrichtungen innerhalb des Kleingartens obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Pächter des Kleingartens.
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3.0. Schutz des Naturhaushaltes und der Umwelt
3.1. Bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen an Kulturpflanzen sind die Grundsätze des „Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148, 1281)“, zu beachten und einzuhalten. Pflanzenschutzmittel dürfen in Kleigärten nur angewendet werden, wenn sie mit der Angabe„Anwendung im Haus- und Kleingarten zulässig“ gekennzeichnet sind. Das Herstellen und Anwenden von selbst hergestellten Pflanzenschutzmitteln ist gesetzlich verboten.
3.2. Die Anwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln jeglicher Art ist im Kleingarten verboten.
3.3. Mähroboter, Laubsauger mit Häcksler sind verboten.3.4. Pflanzliche Rückstände sind zu kompostieren. Die Kompostanlage darf nicht zur Belästigung der Gartennachbarn führen. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Gartenabfälle gelten die ortsüblichen Verordnungen. Grundsätzlich eignen sich zum Kompostieren alle pflanzlichen, unbehandelten Küchen- und Gartenabfälle. Ideal sind Gemüsereste, Kartoffelschalen oder Rasenschnitt. Gekochte oder gebratene Essensreste haben auf dem Kompost hingegen nichts verloren. Sie ziehen Ratten, Waschbären und andere ungebetene Gäste an und gehören daher in den Restmüll. Folgende Abfälle können bedenkenlos kompostieren:
- Gartenabfälle: Laub, Grünschnitt, Rasenschnitt, Gehölzschnitt, Heckenschnitt, Blumen, nichtblühendes Unkraut
- Küchenabfälle: Obst- und Gemüsereste, Kartoffelschalen, Kaffeesatz, Teebeutel
- Unbedrucktes Papier: zerrissene Pappe, Eierkartons, Küchentücher
- Holzasche von unbehandeltem Holz
- Kleintierstreu auf pflanzlicher Basis von Pflanzenfressern
Grundsätzlich dürfen sämtliche Küchenabfälle wie Obst- und Gemüsereste, Kartoffelschalen, Teebeutel, Kaffeesatz- und Filter, zerbröselte Eierschalen und sogar Küchentücher auf den Komposthaufen im Garten landen. Doch nicht alles, was über die Biotonne entsorgt werden kann, darf auf den Kompost. Vor allem Knochen- und Fleischreste, Zitrusfrüchte oder Bananenschalen sind nicht für den Kompost geeignet. Laub ist nicht gleich Laub. Nicht jedes Laub eignet sich gut für den Kompost. Obstbäume, Linde, Birke, Haselnuss verrotten schnell. Kastanien, Eichen oder Buchen hingegen dauern länger. Wer sein Laub nicht kompostiert, sollte es auf keinen Fall einfach auf der Wiese liegenlassen. Der Rasen darunter beginnt zu faulen. Wer seine Garten- und Bioabfälle sinnvoll wiederverwerten möchte, für den ist eigener Kompost die ideale Lösung. Dabei ist es besonders wichtig, den Bakterien und Mikroorganismen die richtigen Rohstoffe für eine erfolgreiche Zersetzung zu liefern. Die Kompostanlage sollte mindestens 0,50 m von der Nachbargrenze entfernt sein. Ein Verbrennen dessen ist verboten. Ausnahme kann die Verbrennungsordnung des Landkreises Wittenberg festlegen. Ablagerungen von Unkraut und Sperrmüll sind im Kleingarten verboten. Den Aufforderungen zur Beseitigung durch den Vereinsvorstand bzw. dem Zwischenpächter (Verband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) ist Folge zu leisten. Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht in Gräben oder in der Gartenanlage befindliche Gewässer eingeleitet werden.
3.5. Die Reinigung der Gräben darf nur in der Zeit vom 15. August bis 15. Oktober erfolgen.
4.0. Wege und Gemeinschaftsanlagen
4.1. Die Pflege der den Kleingartenanlagen zugeordneten Flächen, wie Wege, Hecken, Gräben usw., obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Zwischen- pächter (Verband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) getroffen wurden. Die Kontrolle obliegt dem Verein. Jeder Gartenpächter hat die an seinem Garten angrenzenden Wege, entsprechend den Festlegungen des Vereins, mindestens aber zur halben Breite zu Pflegen, Unkraut frei und sauber zu halten. Für angrenzende öffentliche Gehwege und andere Wege an den Kleingartenanlagen besteht in den Wintermonaten bei Schnee- und Eisglätte eine Räum- und Streupflicht gemäß den in der Stadtordnung bzw. Gefahrenabwehrverordnung festgelegten Maßnahmen. Ein ent- sprechender Winterdienst ist durch den Verein zu organisieren.
4.2. Der Vereinsvorstand ist nach Mitgliederbeschluss berechtigt, die Pächter zu Gemeinschafts- arbeiten für die Gartenanlage sowie zur Pflege und Erhaltung von gemeinsamen Einrichtungen zu verpflichten. Nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten kann in Geldbeträgen abgegolten werden. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Neben dem Pachtzins für die gepachtete Parzellenfläche muss der Kleingärtner auch anteilig den Pachtzins für die Gemein- schaftsfläche tragen.
5.0. Pächterwechsel
5.1. Bei jedem Pächterwechsel ist eine Wertermittlung für den Kleingarten zu empfehlen. Diese Wertermittlung ist ausschließlich durch einen vom Verband der Gartenfreunde berufenen Wertermittler vorzunehmen. Die Wertermittlung hat eine Gültigkeit von 12 Monaten ab Zustellung beim Pächter.Bei der Wertermittlung ist die Teilnahme eines vom Vorstand beauftragten Gartenfreundes erforderlich. Alle im Protokoll erteilten Auflagen sind vom abgebenden Pächter zu erfüllen. InAusnahmen hat der übernehmende Pächter die Auflagen zu erfüllen. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vereinsvorstand. Auflagen, die vom abgebenden Pächter nicht erfüllt werden, sind im neu abzuschließenden Pachtvertrag mit Terminstellung aufzunehmen und vom neuen Pächter mit Unterschrift bestätigen zu lassen.
6.0. Tierhaltung
6.1. Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. War bis 2. Oktober 1990 eine Kleintierhaltung in den Kleingartenanlagen und Kleingärten üblich und zulässig, bleibt diese unter der Voraussetzung unberührt, dass sie die Kleingärtner- gemeinschaft nicht stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
6.2. Das Halten und regelmäßige Füttern von Hunden und Katzen in Kleingärten ist verboten. Ein Mitbringen ist unter der Voraussetzung gestattet, dass verursachte Verunreinigungen auf den Gemeinschaftsflächen und Wegen sofort durch den Eigentümer der Tiere beseitigt werden. Es besteht absoluter Leinenzwang auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Kleingartenanlage. Auf der Parzelle ist jeder Pächter für sein Tier verantwortlich. Die Vorstände können bei Fehlverhalten entsprechende Abmahnungen aussprechen, bis hin zum Hausverbot für das Tier in der Kleingartenanlage.7.0. Ruhe und Ordnung
7.1. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und Gäste zu achten. Die geltende Gefahrenabwehrverordnung der Städte bildet hier die Grundlage.
Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ruhezeiten in der Saison, vom 01. April bis zum 30. September sind einzuhalten.
7.2. Eine den Nachbarn belästigende und beeinträchtigende Geräuschverursachung ist während der Ruhezeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen nicht erlaubt.
Während der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen geräuschintensive Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer Gartenfreunde zu stören,z.B. Motorgeräte, nicht benutzt werden. Die Lautstärke von akustischen Geräten/Instrumenten sind so einzustellen, dass niemand belästigt wird.
7.3. Das Befahren, Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen aller Art ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten. Zum Parken von Fahrzeugen sind nur die in der Gartenanlage bezeichneten Plätze zu benutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern und das Dauerzelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet.
8.0. Verstöße
8.1. Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nicht oder nur teilweise behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Einzelpachtvertrages und können wegen vertrags- widrigen Verhaltens zur Kündigung des Einzelpachtvertrages führen. Hierzu hat eine schrift- liche Abmahnung durch den bevollmächtigten Vereinsvorstand, mit angemessener Frist- setzung zu erfolgen.
9.0. Schlussbestimmungen
9.1. Die Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser Gartenordnung eigene Beschlüsse zu fassen, die sich auf die speziellen Belange des Kleingärtnervereins beziehen. Diese Beschlüsse der Vereine dürfen dieser Gartenordnung und anderen für den Bereich zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht widersprechen. Die Satzung und Beschlüsse der Kleingärtnervereine ergänzen diese Gartenordnung und bilden gemeinsam mit dem Einzelpachtvertrag eine Einheit.
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9.2. Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Gartenordnung sind möglich. Diese können durch den Verband der Gartenfreunde, auch ohne Zustimmung des Vereins, genehmigt werden. Hierzu bedarf es eines Antrages an den Vorstand des Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.. Diesem Antrag kann zugestimmt werden, wenn trotz der Ausnahmen der Charakter des Gartens als Kleingarten, im Sinne des BKleingG, erhalten bleibt. Dem Vereinsvorstand (Antragsteller) ist dazu vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Anlage 1 - Pflanzabstände
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Empfohlener
Pflanzabstand (m) |
Verbindlicher
Grenzabstand (m) |
Apfel, Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm
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2,50 - 3,00
|
2,00
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Birne, Niederstämme bis 60 cm
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3,00 - 4,00
|
2,00
|
Quitte
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2,50 - 3,00
|
2,00
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Sauerkirsche, Niederstämme bis 60 cm
|
4,00 - 5,00
|
2,00
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Pflaume, Niederstämme bis 60 cm
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3,50 - 4,00
|
2,00
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Pfirsich/Abrikose, Niederstämme bis 60 cm
|
3,00
|
2,00
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Süßkirsche
|
5,00
|
5,00
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Obstgehölze in Heckenform schlank
Spindeln oder kleinkronige Baumformen |
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2,00
|
Schwarze Johannisbeere, Büsche
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1,50 - 2,00
|
1,25
|
Johannisbeere, rot / weiß, Büsche
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1,50 - 2,00
|
1,25
|
Stämmchen
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1,00 - 1,25
|
1,00
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Stachelbeere, Büsche und Stämmchen
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1,00 - 1,25
|
1,00
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Himbeeren, Spalier
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0,40 - 0,50
|
1,00
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Brombeeren, rankend, Spalier
|
2,00
|
1,00
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Brombeeren, aufrechtstehend
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1,00
|
1,00
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Heidelbeeren
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1,00
|
1,00
|
Weinreben, Spalier
|
1,30
|
0,70
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Form- und Ziehrhecken
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|
1,00
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Ziergehölze
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2,00
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Viertel- und Halbstämme
|
|
2,00
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Ein Kleingarten soll durch einen lockeren Gehölzbestand, vorwiegend aus Kultursorten von Kern- und Steinobstbäumen, geprägt sein. Die Gehölzanpflanzungen in der Parzelle müssen innerhalb der Kleingartenanlage den Blick in den Garten gewährleisten. Des Weiteren dürfen die Gehölze nicht den Anbau niedrigwachsender Nutzpflanzen (Gemüse, Erdbeeren, einjährige Schnittblumen, Kräuter) beeinträchtigen. Es sind daher neben einzelnen größeren Kern- oder Steinobstbäumen in der Art und Anzahl nur solche Laubgehölzarten auszuwählen, die für kleine Gärten geeignet sind und die durch Schnittmaßnahmen dauerhaft auf eine Höhe von 2,50 m begrenzt werden können. Das Kultivieren jeglicher Nadelbaumarten und sonstiger Koniferen ist verboten! Alte, größere Bäume von Kern- Steinobst sind nicht nur alte Nutzpflanzen- Sorten, sondern auch wertvolle Biotope, die durch gute Pflege so lange wie möglich zu erhalten sind. Auf Grund ihrer starken, nicht beherrschbaren Wuchskraft und ihres hohen Ausbreitungspotenzials ist auch verboten, folgende Pflanzengattungen und -arten in der Kleingartenanlage zu kultivieren. Wildwuchs dieser nachstehend genannten Gattungen und Arten sind umgehend zu entfernen! Bambusgewächse, Chinaschilf, Gewöhnliche Waldrebe, Staudenknöterich, Schlingknöterich, Kanadische- und Riesengoldrute, Zuckerhut (Zuckerhutfichte)
Feuerbrand
Der Feuerbrand ist eine der gefährlichsten Kernobstkrankheiten. Daher dürfen die hoch anfälligen Wirtspflanzen dieser Krankheit, welche keinen kleingärtnerischen Nutzen haben, nicht in Kleingärten kultiviert werden.
Verbotene Gattungen sind: Glanzmispel, Zwergmispel, Weiß- und Rotdorn, Feuerdorn.
Birnengitterrost
Wacholder ist Hauptwirt des Birnengitterrost. Daher sind alle Wacholderarten Juniperus in der gesamten Kleingartenanlage verboten.
Johannisbeersäulenrost
Als Wirt sind alle Kiefernarten Überträger und in den Kleingartenanlagen verboten.
Beifußblättriges Traubenkraut ist verboten.
Der Anbau von Cannabis in den Kleingartenanlagen ist nach dem BKleingG verboten!
Der Konsum ist für alle Arten, die unter das BTM-Gesetz fallen verboten.
Anlage 3 - Invasive Neophyten
Invasive Neophyten sind eingeführte Pflanzen mit hohem Ausbreitungs- u. Verdrängungspotenzial. Daher ist die Kultivierung aller invasiven gebietsfremden Pflanzenarten der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (Unionsliste) in der gesamten Kleingartenanlage verboten. Wildwuchs ist umgehend zu entfernen. Das betrifft zurzeit folgende Pflanzen:
Kategorie 1
Pflanzenarten, die bisher in der Union nicht vorkommen:
Weideblatt-Akazie, Alligatorkraut, Blauständige Besensegge, Kreuzstrauch, Ballonwein, Rosa Pampagrasköpfchen, Steppengras, Chilenischer Riesenrhabarber, Falscher Wasserfreund, Persischer Bärenklaus, Sosnowsky Bärenklau, Chinesischer Buschklee, Japanischer Kletterfarn, Japanisches Stelzengras, Karottenkraut, Afrikanisches Lampenputzergras, Durchwachsener Knöterich, Mesquitebaum, Kudzu, Chinesischer Talgbaum,
Kategorie 2
Pflanzenarten, die bereits in der Union etabliert sind:
Götterbaum, Riesenbärenklau, Japanischer Hopfen, Drüsiges Springkraut, Flutendes Heusenkraut, Karolina-Haarnixe, Wasserhyazinthe, Schmalblättrige Wasserpest, Verschiedenblättriges Tausendblatt, Lästiger Schwimmfarn,
Kategorie 3
Pflanzenarten, die in der Union etabliert sind:
Gewöhnliche Seidenpflanze, Großblütiges Heusenkraut, Gelbe Scheinkalla, Großer Wassernabel, Wechselblatt-Wasserpest, Brasilianisches Tausendblatt.
Anlage 4
Verbotene Wirtspflanzen, die Pflanzkrankheiten an Obstgehölzen verursachen
Philadelphus coronarius
(Falscher Jasmin, Duftjasmin, Pfeifenstrauch usw.) Läusebefall
Spinarea nipponica (Japanischer Spierstrauch, Sommerspiere) Läusebefall
Ligustrum vulgare (Gewöhnlicher Liguster) Verticillium-Welke, Blattfleckenkrankheit
Lonicera x xylosteoides (Heckenkirsche) Blattläuse, Mehltau, Rostpilz
Buxus sempervirens (Gewöhnlicher Buchs) Buchsbaumzünsler
Cotoneaster diesianus (Graue Felsenmispel) Feuerbrand
Berberis juliane (Berberitze) Napfschildläuse, Blattläuse
Forsythia x intermedia (Gartenforsythia) Verbreitung Monilia
Chaenomeles speciosa (chinesische Zierquitte) Feuerbrand, Apfelschorf, Quittenrost
Cornus mas (Kornelkirsche) Blattfleckenkrankheit, Rindenkrebs
Morus alba & Morus nigra (Weiße Maulbeere & Schwarze Maulbeere) Maulbeerrost, Spinnmilben, Blattläuse
Carpinus betulus (Hainbuche, Weißbuche) Pilz- und Insektenbefall
Acer campestre (Feldahorn) Mehltau und Blattläuse
Anlage 5
zu stark wachsende Pflanzen (außer Gehölze) und krankheitsübertragene Pflanzen
Auswahl von Wirtspflanzen für Pflanzkrankheiten an Obstgehölzen, die nicht im Kleingarten gepflanzt werden dürfen:
Cotoneaster (Felsenmispel) Feuerbrand
Crataegus monogyna (Weißdorn) Feuerbrand
Pyrcantha coccinea (Feuerdorn) Feuerbrand
Prunus spinosa (Schlehe) Ringflächen-Krankheit
Prunus insitia (Haferschlehe) Scharka-Krankheit
Lonicera xylocteum (Rote Heckenkirsche) Rostpilz
Lycium Halifmifolium (Gemeiner Bocksporn) Rostpilz
Juniperus sabina (Sadebaum) Birnengitterrost
Medicago lupulina (Hopfenklee) Rostpilz
Ranuculus acer (Hahnenfußarten) Rostpilz
Triolium (Weißklee/Inkarnatklee) Rostpilz
Melilotus alba (Steinklee) Rostpilz
Anlage 6 - Videokameras in Kleingärten
Kleingartenpächter als Betreiber:
Betreibt ein Pächter eine Videokamera, so ist diese genauso zu bewerten wie bei einem privaten selbstbewohnten Grundstück.
Der Pächter darf also nur Bereiche bis zur Grenze des eigenen Gartens überwachen.
Nur dann kann die sogenannte „Haushaltsausnahme“ (Art. 2 Abs. Buchst. C DSGVO, siehe 1.1.8, Seite 32) greifen.
Überwacht der Pächter jedoch Gemeinschaftswege innerhalb einer Kleingartenanlage oder andere Bereiche (z.B. öffentliche Verkehrswege oder Kleingärten anderer Pächter), ist dies im Regelfall nicht zulässig.
Wird eine Videokamera installiert, muss dieser Bereich mit einem Schild mit der Aufschrift:
„Dieses Grundstück wird videoüberwacht“ gekennzeichnet werden.
2018 Anschlußbedingungen für Wasser und Elektronergie im KGV Schköna
1. Allgemeines
Der Gartenverein kauft von den regionalen Versorgern das Trinkwasser und die Elektroenergie, die von ihnen gemessen werden. Die Energien werden über die vereinseigenen Netze verteilt. Die Übergabestelle an den Pächter ist für Wasser im Zählerschacht nach dem Zähler und für Elektroenergie im Verteilerkasten (VK) nach der 16 Ampere (A) Sicherung. Nach der Übergabegrenze gelten die Zuleitungen rechtlich als Hausanschlüsse. Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Gartenordnung sind möglich. Diese können durch den Verband der Gartenfreunde, auch ohne Zustimmung des Vereins, genehmigt werden. Hierzu bedarf es eines Antrages an den Vorstand des Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.. Diesem Antrag kann zugestimmt werden, wenn trotz der Ausnahmen der Charakter des Gartens als Kleingarten, im Sinne des BKleingG, erhalten bleibt.
Dem Vereinsvorstand (Antragsteller) ist dazu vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2. Art der Versorgung
Die Wasserqualität ist Trinkwasser. Gleichwohl wird auf einen verantwortungsbewussten Umgang/Verwendung hingewiesen, insbesondere bei längerem Nichtbetrieb. Das Wassernetz wird, im Herbst mit dem Ausbau der Zähler entleert und im Frühjahr wieder in Betrieb genommen. Im Aushang werden die jeweiligen Termine bekannt gegeben. Elektroenergie ist Wechselstrom mit einer Spannung von ca. 230V und der Frequenz 50Hz.
3. Umfang der Versorgung
Der Gartenverein hat keine Versorgungspflicht und er ist kein Versorger, sondern es werden die Energien nur verteilt. Rechtsansprüche aus Versorgungsstörungen und dergleichen werden vom Verein nicht anerkannt.Geplante Abschaltungen werden im Aushang bekannt gegeben.
4. Baukostenzuschüsse
Der Gartenverein ist berechtigt von neuen Anschlussnehmern einen Baukostenzuschuss des Netzausbaus zu erheben. Der Baukostenzuschuss eines Anschlussnehmers ergibt sich aus den Anteil Baukosten, die von den abnehmenden Gartenfreunden bezahlt wurden. Der Baukostenzuschuss für das Wasser- und Elektrizitätsnetz ist je Anschluss mit 50,- € + 20,- € E-Umlage (separater Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.04.2017) vom Pächter zu bezahlen. Danach bewilligt der Vorstand den Anschluss.
5. Gartenanschluss
Grundsätzlich ist immer nur ein Garten an der Übergabestelle anzuschließen.Der Gartenanschluss ist die Verbindung von der Übergabestelle des Gartennetzes im VK bis zur Verbrauchersteile und ist Eigentum des Gartenpächters. Die Herstellung eines Gartenanschlusses ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Für den elektrischen Anschluss ist vor Beginn der Arbeiten die Angabe beim Vorstand des ausführenden, zugelassenen Elektroinstallationsunternehmens erforderlich. Das selbständige Errichten und Ändern eines Anschlusses ist nicht zulässig. Zuwiderhandlungen werden nach Ziffer 12 e.) behandelt.
5.1 Wasser
Der Wasseranschluss (Hausanschluss) beginnt im Zählerschacht nach dem Zähler und endet mit der Verbraucherstelle.
5.2 Elektrotechnik
Der Anschluss (Hausanschluss) für Elektrizität beginnt im Verteilerkasten nach der 16 A Hauptsicherung und endet mit dem Zählerplatz und der folgenden 10 A Sicherungen, der zugänglich sein muss.
6. Gartenanschlussanlage
Für die ordnungsmäßige Errichtung, Änderung und Unterhaltung des Gartenanschlusses ist der Gartenpächter zuständig.Für den Wasseranschluss soll nur in Absprache mit dem Verantwortlichen Wasser" im Gartenverein errichtet und geändert werden. Auf Grund des erhöhten Gefahrpotentials darf der Anschluss der Elektrizität nur durch ein zugelassenes Eleklroinstallationsunternehmen ausgeführt werden. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die den Regeln der Technik, Sicherheit, der geltenden DIN-VDE Bestimmungen und Forderungen der Berufsgenossenschaft entsprechen. Geeignete Elektroinstallationsunternehmen können beim Vorstand erfragt werden.
7. Inbetriebsetzung
Die Inbetriebnahme des Gartenanschlusses für Wasser darf erst dann erfolgen, wenn er durch Verantwortlichen für Wasser" abgenommen wurde. Die Elektrizität darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn das PrüfprotokoII von dem zugelassenen Installateur vorliegt.Die Protokolle haben u. a. Angaben zur Zähler- Nr., Zählertand und Datum der Ersteichung zu haben. Diese Angaben sind dem Vorstand zu übergeben.
8. Technische Anschlussbedingungen
8.1 Eichpflicht
Im Gartenverein werden nach dem Mess- und Eichgesetz (kurz MessEG) vom 01.01.2015 geeichte Zähler für Wasser und Elektroenergie eingesetzt.Zähler für Wasser haben eine Eichfrist von 16 Jahren.Mechanische Elektrozähler haben eine Eichfrist von 16 Jahren. Elektronische Elektrozähler haben eine Eichfrist von 8 Jahren. Die Plakette auf den Zählern zeigt das Jahr des Beginns der Eichung an.
8.2 Wasser
Der Wasserzähler ist Eigentum des Gartenvereins. Der Anschluss im Zählerschacht nach dem Wasserzähler beträgt 1/2". Ab dieser Grenze hat der Pächter seine Trinkwasserleitung selbst, als einen Standwasserhahn oder bis zur Laube zu verlegen. Die Kosten sind vom Pächter zu tragen. Nach Abschluss der Arbeiten und vor Inbetriebnahme des Wassersystems ist der Wasserverantwortliche über den Vorstand zwecks Abnahme zu informieren. Der Wasserverantwortliche erstellt ein Protokoll und erst danach kann die Anlage in Betrieb genommen werden.
8.3 Elektrotechnik
Die maximal zur Verfügung stehende Leistung für einen Gartenanschluss beträgt kleiner 2,3 kW. Die Übertragungsleitung (Qualität Erdkabel) und Geräte sind entsprechend den vorgenannten technischen Vorschriften fachgerecht zu dimensionieren und zu montieren. Die Energiezuführung bis einschließlich Zähler muss verplombt sein. Der Zählerplatz darf nur mit maximal 10 A abgesichert werden. Die Stromkreise der Laube müssen mit einem FI- Schutzschalter gesichert sein. Der Installateur hat ein Prüfprotokoll zu erstellen, das beim Pächter verbleibt.
9. Verwendung der Energien
Eine Weiterleitung der Energien an Dritte ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Rückbau durch eine vom Vorstand beauftragte Installationsfirma für den Verursacher kostenpflichtig.
10. Ablesung / Abrechnung
Mit dem Aushang werden die jährlichen Ablesungen der Energien bekannt gegeben. Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt durch die Arbeitsgruppe Wasser, die die Zählerangaben festhalten. Die Schächte sind zu dem Zeitpunkt zugänglich zu sein. Beauftragte für die Ablesung des Elektrizitätsverbrauchs lesen in den einzelnen Gärten die Zähler ab. Es ist sicherzustellen, dass die Zähler in Anwesenheit des Pächters zugänglich sind.
11. Pächterwechsel
Bei Kündigung des Pächters oder Pächterwechsel ist dies dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Mit einem Beauftragten des Gartenvereins werden gemeinsam die Energien abgelesen, damit eine Endabrechnung erstellt werden kann. Hierfür ist ein entsprechendes Formular, welches dem Vorstand vorliegt, zu verwenden.
12. Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
Der Vereinsvorstand ist zur schriftlichen fristlosen Kündigung mit Trennung der Energieversorgung auf Kosten des Pächters berechtigt, wenn insbesondere:
a.) unmittelbar Gefahr besteht.
b.) unerlaubte Energien entnommen werden.
c.) der Gartenanschluss und die Verwendung grob den geltenden Vorschriften widersprechen.
d.) die Rechnung für verbrauchte Energie innerhalb von 6 Monaten nicht bezahlt wird, dann gibt es die
1. Mahnung, wenn die Rechnung nicht sofort beglichen wird folgt die:
2. Mahnung mit Bekanntgabe der Trennung. Die Rechnungen sind unverzüglich nach Zugang der Mahnungen zu begleichen.
14 Tage nach fehlender Zahlung wird der Anschluss (nach e.)) getrennt.
e.) der Pächter die Energierechnungen nicht bezahlt und keine gültige Anschrift zur Rechnungszustellung dem Vorstand bekannt ist, wird nach 6 Monaten der Anschluss kostenpflichtig in Höhe von 20,- € + Kosten Installateur getrennt, d.h. die Kabel werden durch einen Installateur abgeklemmt. Ein neuer Anschluss ist auf Kosten des Pächters möglich. Hierzu wurde ein Beschluss in der Mitgliederversammlung gefasst.
In der Versammlung am 13.05.2018 wurden diese Anschlussbedingungen mehrheitlich bestätigt.
Ergänzung zu den Anschlußbedingungen für Wasser und Elektronergie 2016
8.4. Schachtarbeiten für Wasserleitungen und Elektrokabel
Im Interesse der Sicherheit und störungsfreien Versorgung sind die Verlegung von Leitungen verbindlich geregelt.
8.4.1 Im öffentlichen Raum (allgemeine Flächen des Gartenvereins)
darf nur von Hand geschachtet werden. Ausnahmen werden operativ vom Vorstand genehmigt. Vor dem Beginn der Schachtarbeiten ist ein Erlaubnis schriftlich mit Skizze von technischen Vertreter des Vorstandes einzuholen. Seine Hinweise sind einzuhalten und zu kontrollieren.
8.4.2 Regelprofil
Das Regelprofil ist in Anlehnung der DIN 1998 für Leitungen im öffentlichen Raum herzustellen. Für parallele Verlegung von Leitungen ist mindestens eine Abstand von 25 cm einzuhalten. Die Leitung ist auf einem steinfreien Sand mit einer Höhe von 10 cm einzusanden.
Die Leitung sind mit 15 cm steinfreien Sand abzusanden.
8.4.2.1 Kabel
Verlegetiefe auf der Absandung 60 cm. Warnband 30 cm über dem Kabel.
8.4.2.1 Wasserleitung
Verlegetiefe auf der Absandung 120 cm. Warnband 40 cm über der Leitung.
8.4.3 Einmessung
Die Leitungen sind vor dem Einsanden elektrisch oder einer Druckprüfung auf Funktionsfähigkeit zu unterziehen.
Die Leitungen sind in der Lage und Höhe auf Bezug unverrückbarer Punkte, Besonderheiten einzumessen. Das Regelprofil ist mit darzustellen.
Die Lageskizze ist dem Vorstand zu übergeben.
8.4.4 Baustelle
Die Baustelle ist mit sicheren Mitteln zu kennzeichnen und abzusperren.