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GARTENORDNUNG


Gartenordnung
des Kreisverbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.

Die Gartenordnung ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages. Sie wurde auf der Mitgliederver- sammlung am 10. März 2018 beschlossen und tritt ab diesem Tag in Kraft. Die seit dem 22. Oktober 2000 gültige Gartenordnung, tritt außer Kraft. In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche, territoriale und andere behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von diesen Regelungen unberührt.
Um sicherzustellen, dass auch in Zukunft das Kleingartenwesen Anerkennung und Unterstützung durch die öffentliche Hand findet, hat jeder Kleingärtner die Verpflichtung, in Zusammenarbeit mit seinem Verein, seinen Garten nach kleingärtnerischen Prinzipien zu nutzen und an der Pflege sowie Sauberkeit und Ordnung in der Kleingartenanlage mitzuwirken. 
Der Kleingärtner in einem Verein muss sich auch bewusst sein, dass in der Gemeinschaft Rechte und Pflichten gelten und dass die Bewirtschaftung einer Parzelle auch mit vom Pächter zu tragenden Kosten verbunden ist.
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 01.04.1983, ist in seiner jeweils gültigen Fassung für jeden Einzelpächter verbindlich.

Diese Gartenordnung ist untrennbarer Bestandteil des Einzelpachtvertrages und jedem Kleingartenpächter mit dem Einzelpachtvertrag zu übergeben.

         
1. Kleingärtnerische Nutzung

  1. 1.1.  Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Garten ausschließlich zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigen- bedarf sowie zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Dabei muss mindestens ein Drittel der gepachteten Gartenfläche für den Anbau genutzt werden. Obstgehölze, Beerensträucher, Gemüse und Blumen müssen Bestandteil der Nutzung sein.

  2. 1.2.  Das Anpflanzen von Wald,- und Nussbäumen ist verboten. Ebenso das Pflanzen von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3,00 m werden und in ihrer Kronen- und Wurzelausbildung die kleingärtnerische Nutzung beeinträchtigen, ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten und Sorten bis zu einer Höhe von max. 2,5 m zulässig. Das Anpflanzen von Gehölzen, die Krankheiten und Schädlinge an Obstbäumen und anderen Nutzpflanzen fördern (z.B. Crataegus, Feuerdorn, Wacholder u.a.), ist nicht gestattet.

  3. 1.3.  Formhecken zur Einfriedung der Parzellen an Vereinswegen dürfen eine maximale Höhe
    von 1,20 m nicht überschreiten. Ausnahme bilden Formhecken für die Außenbegrenzung, z.B. an Straßen, mit einer maximalen Höhe von bis zu 2,00 m. Formhecken dürfen über die Parzellen- bzw. Vereinsgrenzen nicht hinauswachsen. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch lebende Hecken sind nicht gestattet. Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 1,00 m, durch ein Drahtzaun sind mit Genehmigung durch den Vorstand erlaubt. Sichtzaunelemente als Parzellenbegrenzung sind nur im Bereich von Sitzflächen und mit einem Mindestabstand von 1,00 m von der Nachbarparzelle zulässig. Bei einem Pflegeschnitt der Formhecken ist auf Vogelschutz zu achten. Es wird empfohlen, den Schnitt nach dem 20.06. durchzuführen.

    1.4.  Für die Anpflanzung von Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel-, Spalier- und Säulenbäume gezogen werden können und auf schwachwachsenden Unterlagen veredelt sind, zu bevorzugen. Als Schattenspender kann ein Halbstamm gepflanzt werden. Es wird empfohlen, auf 100 qm zwei Obstbäume auf schwach wachsender Unterlage, ergänzt durch Beerenobst und Gehölze zu pflanzen. Beim Anpflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen. Die genannten Grenzabstände sind verbindlich (siehe Anlage 1).

  4. 2.0.  Bauten im Kleingarten

    2.1.  Im Kleingarten ist nach dem BKleingG § 3 (2), die Errichtung nur eines Baukörpers (Laube) gestattet. Der Bau einer Gartenlaube ist in einfacher Ausführung mit maximal 24 m2 Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, möglich.
    Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

    2.2.  Das Errichten oder Verändern von Gartenlauben oder baulichen Nebenanlagen in Klein- gärten, dazu gehören z.B. Gerätehäuser oder andere mit dem Erdboden fest verbundene Baulichkeiten, richtet sich nach § 3 des BKleingG und der Bauordnung des Land Sachsen- Anhalt. Vor Baubeginn sind die Zustimmungen des Vereins und des Zwischenpächters (Verband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) einzuholen.
  1. Für das Einholen der erforderlichen Zustimmung ist der Bauantragssteller zuständig. Abweichungen von den eingereichten Bauunterlagen sind unzulässig. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Bauzustimmung schriftlich erteilt wurde. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist dieses vom Vereinsvorstand abzunehmen.
    Das lagern von Baumaterialien über eine Saison hinaus ist verboten.

    2.3.  Alle bis zum 03. Oktober 1990 rechtmäßig errichteten Bauten und baulichen Nebenanlagen haben gemäß § 3 und § 20 a, Nr. 7 des BKleingG, Bestandsschutz. Der Bestandsschutz ist Objekt bezogen, bei allen baulichen An- und Umbauten endet der Bestandsschutz, die Bauzustimmung verfällt, und das Bauwerk muss auf max. 24 m2 zurückgebaut werden.

  2. 2.4.  Die Errichtung eines Gewächshauses als bauliche Anlage bis zur max. Größe von 6,0 m2 ist gestattet. Die erforderliche Zustimmung ist vor Baubeginn beim Vorstand des Kleingarten- vereines einzuholen.

  3. 2.5.  Zur Problematik der Grenzabstände zwischen den Parzellen der Pächter sind die Vorstände ermächtigt, entsprechend der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten bzw. aus der historischen Entwicklung des Vereins, diese selbständig festzulegen.
    Beachtet werden muss jedoch die Reglung des Nachbarschaftsgesetzes vom 01.01.1998 betreffs Außengärten. (Beschluss: MV 05/2006).

    2.6.  Zum Auffangen von Fäkalien und Abwässer ist das Betreiben einer genehmigten abflusslosen Sammelgrube mit DIBT-Zulassung bis max. Größe von 3,00 m3 erlaubt. D.h. Abwassersammel- behälter aus Kunststoff sind „nicht geregelte Bauprodukte“, die gemäß § 19 BauO Bln einerallgemeinen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) bedürfen.Die Zustimmung des Vereins und des Zwischenpächters (Verband der Gartenfreunde) sowie die Genehmigung des Städtischen Abwasserbetriebes sind vor Baubeginn einzuholen. Ein Ent- sorgungsnachweis ist dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen.
    Die Nutzung von Biotoiletten und Trockenaborts ist zulässig. Das Betreiben von Sicker- und Klärgruben ist nicht gestattet. Bei Nutzung von Chemietoiletten gelten die Hinweise der Hersteller. Für genehmigte Sammelgruben, die vor dem 03. Oktober 1990 errichtet wurden, muss kein neuer Entwässerungsantrag gestellt werden. Für die Dichtheit aller genehmigten Sammelgruben bzw. für den Nachweis darüber ist der Pächter verantwortlich.

    2.8.  Gartenwege und Sitzflächen in den Kleingärten dürfen nicht aus Materialien hergestellt werden, die zum Versiegeln des Bodens führen.

    2.9.  Künstlich angelegte Teiche und Feuchtbiotope sind bis zu einer Größe von max. 6,00 m2 in den Kleingärten zulässig. Die Sicherung des Teiches gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Die Verantwortung zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber jeglichen Personen liegt beim Pächter.

    2.10.  Bade- und Wasserbecken in den Kleingärten dürfen grundsätzlich nur freistehend, nicht in das Erdreich eingelassen, aufgestellt werden. Sie dürfen die maximale Größe von 3,60 m im Durch- messer und 0,90 m in der Höhe nicht überschreiten. Die Sicherung des Bade- und Wasser- becken gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Verboten sind chemische Zusätze, die biologisch nicht abbaubar sind.
  4.  
  5. 2.11. Elektro-und Wasseranschlüsse müssen den gesetzlichen Richtlinien und Vorschriften entsprechen und mit geeichten Messeinrichtungen ausgestattet sein. Elektroanlagen und bestandsgeschützte Schornsteine sind regelmäßig, gemäß geltenden Vorschriften und Bestimmungen, einer Revision durch Fachfirma zu unterziehen.
  1. 3.0.  Schutz des Naturhaushaltes und der Umwelt

    3.1.  Bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen an Kulturpflanzen sind die Grundsätze des „Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148, 1281)“
    , zu beachten und einzuhalten. Pflanzenschutzmittel dürfen in Kleigärten nur angewendet werden, wenn sie mit der Angabe„Anwendung im Hausund Kleingarten zulässig“ gekennzeichnet sind. Das Herstellen und Anwenden von selbst hergestellten Pflanzenschutzmitteln ist gesetzlich verboten.

    3.2.  Die Anwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln jeglicher Art ist im Kleingarten verboten.


    3.3.  Pflanzliche Rückstände sind zu kompostieren. Die Kompostanlage darf nicht zur Belästigung der Gartennachbarn führen. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Gartenabfälle gelten die ortsüblichen Verordnungen. Die Kompostanlage sollte mindestens 0,50 m von der Nachbargrenze entfernt sein. Ein Verbrennen dessen ist verboten. Ausnahme bildet jedoch die Verbrennungsordnung des Landkreises Wittenberg.
    Ablagerungen von Unkraut und Sperrmüll sind im Kleingarten nicht gestattet. Den Aufforderungen zur Beseitigung durch den Vereinsvorstand bzw. dem Zwischenpächter (Verband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) ist zeitnah Folge zu leisten.
    Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht in Gräben oder in der Gartenanlage befindliche Gewässer eingeleitet werden.

    3.4.  Die Reinigung der Gräben darf nur in der Zeit vom 15. August bis 15. Oktober erfolgen.

    4.0.  Wege und Gemeinschaftsanlagen

    4.1.  Die Pflege der den Kleingartenanlagen zugeordneten Flächen, wie Wege, Hecken, Gräben usw., obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen mit dem Zwischen- pächter (Verband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.) getroffen wurden. Die Kontrolle obliegt dem Verein. Jeder Gartenpächter hat die an seinem Garten angrenzenden Wege, entsprechend den Festlegungen des Vereins, mindestens aber zur halben Breite zu Pflegen, Unkraut frei und sauber zu halten. Für angrenzende öffentliche Gehwege und andere Wege an den Kleingartenanlagen besteht in den Wintermonaten bei Schnee- und Eisglätte eine Räum- und Streupflicht gemäß den in der Stadtordnung bzw. Gefahrenabwehrverordnung festgelegten Maßnahmen. Ein ent- sprechender Winterdienst ist durch den Verein zu organisieren.

    4.2.  Der Vereinsvorstand ist nach Mitgliederbeschluss berechtigt, die Pächter zu Gemeinschafts- arbeiten für die Gartenanlage sowie zur Pflege und Erhaltung von gemeinsamen Einrichtungen zu verpflichten. Nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten kann in Geldbeträgen abgegolten werden. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Neben dem Pachtzins für die gepachtete Parzellenfläche muss der Kleingärtner auch anteilig den Pachtzins für die Gemein- schaftsfläche tragen.

    5.0.  Pächterwechsel

    5.1.  Bei jedem Pächterwechsel ist eine Wertermittlung für den Kleingarten zu empfehlen. Diese Wertermittlung ist ausschließlich durch einen vom Verband der Gartenfreunde berufenen Wertermittler vorzunehmen. Die Wertermittlung hat eine Gültigkeit von 12 Monaten ab Zustellung beim Pächter.Bei der Wertermittlung ist die Teilnahme eines vom Vorstand beauftragten Gartenfreundes erforderlich. Alle im Protokoll erteilten Auflagen sind vom abgebenden Pächter zu erfüllen. InAusnahmen hat der übernehmende Pächter die Auflagen zu erfüllen. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vereinsvorstand. Auflagen, die vom abgebenden Pächter nicht erfüllt werden, sind im neu abzuschließenden Pachtvertrag mit Terminstellung aufzunehmen und vom neuen Pächter mit Unterschrift bestätigen zu lassen.

    6.0.  Tierhaltung

    6.1.  Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. War bis 2. Oktober 1990 eine Kleintierhaltung in den Kleingartenanlagen und Kleingärten üblich und zulässig, bleibt diese unter der Voraussetzung unberührt, dass sie die Kleingärtner- gemeinschaft nicht stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.

    6.2.  Das Halten und regelmäßige Füttern von Hunde und Katzen in Kleingärten ist nicht erlaubt. Ein Mitbringen ist unter der Voraussetzung gestattet, dass verursachte Verunreinigungen auf den Gemeinschaftsflächen und Wegen sofort durch den Eigentümer der Tiere beseitigt werden. Grundsätzlich gilt Leinenpflicht.

    7.0.  Ruhe und Ordnung

    7.1.  Der Pächter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und Gäste zu achten. Die geltende Gefahrenabwehrverordnung der Städte bildet hier die Grundlage.
    Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ruhezeiten in der Saison, vom 01. April bis zum 30. September sind einzuhalten.

    7.2.  Eine den Nachbarn belästigende und beeinträchtigende Geräuschverursachung ist während der Ruhezeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen nicht gestattet.
    Während der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen geräuschintensive Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer Gartenfreunde zu stören, nicht ausgeführt werden. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird.

    7.3.  Das Befahren, Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen aller Art ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten. Zum Parken von Fahrzeugen sind nur die in der Gartenanlage bezeichneten Plätze zu benutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern und das Dauerzelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet.

    8.0.  Verstöße

    8.1. Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nicht oder nur teilweise behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Einzelpachtvertrages und können wegen vertrags- widrigen Verhaltens zur Kündigung des Einzelpachtvertrages führen. Hierzu hat eine schrift- liche Abmahnung durch den bevollmächtigten Vereinsvorstand, mit angemessener Frist- setzung zu erfolgen.

    9.0.  Schlussbestimmungen

    9.1.  Die Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser Gartenordnung eigene Beschlüsse zu fassen, die sich auf die speziellen Belange des Kleingärtnervereins beziehen. Diese Beschlüsse der Vereine dürfen dieser Gartenordnung und anderen für den Bereich zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht widersprechen.

  1. Die Satzung und Beschlüsse der Kleingärtnervereine ergänzen diese Gartenordnung und bilden gemeinsam mit dem Einzelpachtvertrag eine Einheit.

    9.2.  Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Gartenordnung sind möglich. Diese können durch den Verband der Gartenfreunde, auch ohne Zustimmung des Vereins, genehmigt werden. Hierzu bedarf es eines Antrages an den Vorstand des Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.. Diesem Antrag kann zugestimmt werden, wenn trotz der Ausnahmen der Charakter des Gartens als Kleingarten, im Sinne des BKleingG, erhalten bleibt. Dem Vereinsvorstand (Antragsteller) ist dazu vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    Anlage 1
  2.                                                                                                                                                      
    Empfohlener
    Pflanzabstand
    (m)
    Verbindlicher
    Grenzabstand
    (m)
    Apfel, Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm
    2,50 - 3,00 
    2,00
    Birne, Niederstämme bis 60 cm        
    3,00 - 4,00 
    2,00 
    Quitte
    2,50 - 3,00
    2,00
    Sauerkirsche, Niederstämme bis 60 cm
    4,00 - 5,00
    2,00
    Pflaume, Niederstämme bis 60 cm
    3,50 - 4,00
    3,00
    Pfirsich/Abrikose, Niederstämme bis 60 cm
     3,00
     3,00
    Süßkirsche
     Einzelbaum
     5,00
    Obstgehölze in Heckenform schlank
    Spindeln oder kleinkronige Baumformen
     
     2,00
     Schwarze Johannisbeere, Büsche
     1,50 - 2,00
     1,25
     Johannisbeere, rot / weiß, Büsche
     1,50 - 2,00
     1,25
     Stämmchen
     1,00 - 1,25
     1,00
     Stachelbeere, Büsche und Stämmchen
     1,00 - 1,25
     1,00
     Himbeeren, Spalier
     0,40 - 0,50
     1,00
     Brombeeren, rankend, Spalier
     2,00
     1,00
     Brombeeren, aufrechtstehend
     1,00
     1,00
     Heidelbeeren
     1,00
     1,00
     Weinreben, Spalier
     1,30
     0,70
     Form- und Ziehrhecken
     
     1,00
     Ziergehölze
     
     2,00
     Viertel- und Halbstämme
     
     2,00


2018 Anschlußbedingungen für Wasser und Elektronergie im KGV Schköna

1. Allgemeines
Der Gartenverein kauft von den regionalen Versorgern das Trinkwasser und die Elektroenergie, die von ihnen gemessen werden. Die Energien werden über die vereinseigenen Netze verteilt. Die Übergabestelle an den Pächter ist für Wasser im Zählerschacht nach dem Zähler und für Elektroenergie im Verteilerkasten (VK) nach der 16 Ampere (A) Sicherung. Nach der Übergabegrenze gelten die Zuleitungen rechtlich als Hausanschlüsse.  Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Gartenordnung sind möglich. Diese können durch den Verband der Gartenfreunde, auch ohne Zustimmung des Vereins, genehmigt werden. Hierzu bedarf es eines Antrages an den Vorstand des Verbandes der Gartenfreunde Wittenberg e.V.. Diesem Antrag kann zugestimmt werden, wenn trotz der Ausnahmen der Charakter des Gartens als Kleingarten, im Sinne des BKleingG, erhalten bleibt.
Dem Vereinsvorstand (Antragsteller) ist dazu vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.  

2. Art der Versorgung
Die Wasserqualität ist Trinkwasser. Gleichwohl wird auf einen verantwortungsbewussten Umgang/Verwendung hingewiesen, insbesondere bei längerem Nichtbetrieb. Das Wassernetz wird, im Herbst mit dem Ausbau der Zähler entleert und im Frühjahr wieder in Betrieb genommen. Im Aushang werden die jeweiligen Termine bekannt gegeben. Elektroenergie ist Wechselstrom mit einer Spannung von ca. 230V und der Frequenz 50Hz.

3. Umfang der Versorgung
Der Gartenverein hat keine Versorgungspflicht und er ist kein Versorger, sondern es werden die Energien nur verteilt. Rechtsansprüche aus Versorgungsstörungen und dergleichen werden vom Verein nicht anerkannt.Geplante Abschaltungen werden im Aushang bekannt gegeben.

4. Baukostenzuschüsse
Der Gartenverein ist berechtigt von neuen Anschlussnehmern einen Baukostenzuschuss des Netzausbaus zu erheben. Der Baukostenzuschuss eines Anschlussnehmers ergibt sich aus den Anteil Baukosten, die von den abnehmenden Gartenfreunden bezahlt wurden. Der Baukostenzuschuss für das Wasser- und Elektrizitätsnetz ist je Anschluss mit 50,- € + 20,- € E-Umlage (separater Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.04.2017) vom Pächter zu bezahlen. Danach bewilligt der Vorstand den Anschluss.

5. Gartenanschluss
Grundsätzlich ist immer nur ein Garten an der Übergabestelle anzuschließen.Der Gartenanschluss ist die Verbindung von der Übergabestelle des Gartennetzes im VK bis zur Verbrauchersteile und ist Eigentum des Gartenpächters. Die Herstellung eines Gartenanschlusses ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Für den elektrischen Anschluss ist vor Beginn der Arbeiten die Angabe beim Vorstand des ausführenden, zugelassenen Elektroinstallationsunternehmens erforderlich. Das selbständige Errichten und Ändern eines Anschlusses ist nicht zulässig. Zuwiderhandlungen werden nach Ziffer 12 e.) behandelt.
5.1 Wasser
Der Wasseranschluss (Hausanschluss) beginnt im Zählerschacht nach dem Zähler und endet mit der Verbraucherstelle.
5.2 Elektrotechnik
Der Anschluss (Hausanschluss) für Elektrizität beginnt im Verteilerkasten nach der 16 A Hauptsicherung und endet mit dem Zählerplatz und der folgenden 10 A Sicherungen, der zugänglich sein muss.


6. Gartenanschlussanlage
Für die ordnungsmäßige Errichtung, Änderung und Unterhaltung des Gartenanschlusses ist der Gartenpächter zuständig.Für den Wasseranschluss soll nur in Absprache mit dem Verantwortlichen Wasser" im Gartenverein errichtet und geändert werden. Auf Grund des erhöhten Gefahrpotentials darf der Anschluss der Elektrizität nur durch ein zugelassenes Eleklroinstallationsunternehmen ausgeführt werden. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die den Regeln der Technik, Sicherheit, der geltenden DIN-VDE Bestimmungen und Forderungen der Berufsgenossenschaft entsprechen. Geeignete Elektroinstallationsunternehmen können beim Vorstand erfragt werden.

7. Inbetriebsetzung
Die Inbetriebnahme des Gartenanschlusses für Wasser darf erst dann erfolgen, wenn er durch Verantwortlichen für Wasser" abgenommen wurde. Die Elektrizität darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn das PrüfprotokoII von dem zugelassenen Installateur vorliegt.Die Protokolle haben u. a. Angaben zur Zähler- Nr., Zählertand und Datum der Ersteichung zu haben. Diese Angaben sind dem Vorstand zu übergeben. 

8. Technische Anschlussbedingungen
8.1 Eichpflicht
Im Gartenverein werden nach dem Mess- und Eichgesetz (kurz MessEG) vom 01.01.2015 geeichte Zähler für Wasser und Elektroenergie eingesetzt.Zähler für Wasser haben eine Eichfrist von 16 Jahren.Mechanische Elektrozähler haben eine Eichfrist von 16 Jahren. Elektronische Elektrozähler haben eine Eichfrist von 8 Jahren. Die Plakette auf den Zählern zeigt das Jahr des Beginns der Eichung an. 
8.2 Wasser
Der Wasserzähler ist Eigentum des Gartenvereins. Der Anschluss im Zählerschacht nach dem Wasserzähler beträgt 1/2". Ab dieser Grenze hat der Pächter seine Trinkwasserleitung selbst, als einen Standwasserhahn oder bis zur Laube zu verlegen. Die Kosten sind vom Pächter zu tragen. Nach Abschluss der Arbeiten und vor Inbetriebnahme des Wassersystems ist der Wasserverantwortliche über den Vorstand zwecks Abnahme zu informieren. Der Wasserverantwortliche erstellt ein Protokoll und erst danach kann die Anlage in Betrieb genommen werden.
8.3 Elektrotechnik
Die maximal zur Verfügung stehende Leistung für einen Gartenanschluss beträgt kleiner 2,3 kW. Die Übertragungsleitung (Qualität Erdkabel) und Geräte sind entsprechend den vorgenannten technischen Vorschriften fachgerecht zu dimensionieren und zu montieren. Die Energiezuführung bis einschließlich Zähler muss verplombt sein. Der Zählerplatz darf nur mit maximal 10 A abgesichert werden. Die Stromkreise der Laube müssen mit einem FI- Schutzschalter gesichert sein. Der Installateur hat ein Prüfprotokoll zu erstellen, das beim Pächter verbleibt.

9. Verwendung der Energien
Eine Weiterleitung der Energien an Dritte ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Rückbau durch eine vom Vorstand beauftragte Installationsfirma für den Verursacher kostenpflichtig.

10. Ablesung / Abrechnung
Mit dem Aushang werden die jährlichen Ablesungen der Energien bekannt gegeben. Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt durch die Arbeitsgruppe Wasser, die die Zählerangaben festhalten. Die Schächte sind zu dem Zeitpunkt zugänglich zu sein. Beauftragte für die Ablesung des Elektrizitätsverbrauchs lesen in den einzelnen Gärten die Zähler ab. Es ist sicherzustellen, dass die Zähler in Anwesenheit des Pächters zugänglich sind.

11. Pächterwechsel
Bei Kündigung des Pächters oder Pächterwechsel ist dies dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Mit einem Beauftragten des Gartenvereins werden gemeinsam die Energien abgelesen, damit eine Endabrechnung erstellt werden kann. Hierfür ist ein entsprechendes Formular, welches dem Vorstand vorliegt, zu verwenden.

12. Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
Der Vereinsvorstand ist zur schriftlichen fristlosen Kündigung mit Trennung der Energieversorgung auf Kosten des Pächters berechtigt, wenn insbesondere:
a.) unmittelbar Gefahr besteht.
b.) unerlaubte Energien entnommen werden.
c.) der Gartenanschluss und die Verwendung grob den geltenden Vorschriften widersprechen.
d.) die Rechnung für verbrauchte Energie innerhalb von 6 Monaten nicht bezahlt wird, dann gibt es die
1. Mahnung, wenn die Rechnung nicht sofort beglichen wird folgt die:
2. Mahnung mit Bekanntgabe der Trennung. Die Rechnungen sind unverzüglich nach Zugang der Mahnungen zu begleichen.
14 Tage nach fehlender Zahlung wird der Anschluss (nach e.)) getrennt.

e.) der Pächter die Energierechnungen nicht bezahlt und keine gültige Anschrift zur Rechnungszustellung dem Vorstand bekannt ist, wird nach 6 Monaten der Anschluss kostenpflichtig in Höhe von 20,- € + Kosten Installateur getrennt, d.h. die Kabel werden durch einen Installateur abgeklemmt. Ein neuer Anschluss ist auf Kosten des Pächters möglich. Hierzu wurde ein Beschluss in der Mitgliederversammlung gefasst. 
In der Versammlung am 13.05.2018 wurden diese Anschlussbedingungen mehrheitlich bestätigt.

Ergänzung zu den Anschlußbedingungen für Wasser und Elektronergie 2016

8.4. Schachtarbeiten für Wasserleitungen und Elektrokabel
Im Interesse der Sicherheit und störungsfreien Versorgung sind die Verlegung von Leitungen verbindlich geregelt.

8.4.1 Im öffentlichen Raum (allgemeine Flächen des Gartenvereins)
darf nur von Hand geschachtet werden. Ausnahmen werden operativ vom Vorstand genehmigt. Vor dem Beginn der Schachtarbeiten ist ein Erlaubnis schriftlich mit Skizze von technischen Vertreter des Vorstandes einzuholen. Seine Hinweise sind einzuhalten und zu kontrollieren.
8.4.2 Regelprofil
Das Regelprofil ist in Anlehnung der DIN 1998 für Leitungen im öffentlichen Raum herzustellen. Für parallele Verlegung von Leitungen ist mindestens eine Abstand von 25 cm einzuhalten. Die Leitung ist auf einem steinfreien Sand mit einer Höhe von 10 cm einzusanden.
Die Leitung sind mit 15 cm steinfreien Sand abzusanden.
8.4.2.1 Kabel
Verlegetiefe auf der Absandung 60 cm. Warnband 30 cm über dem Kabel.



8.4.2.1 Wasserleitung
Verlegetiefe auf der Absandung 120 cm. Warnband 40 cm über der Leitung.



8.4.3 Einmessung
Die Leitungen sind vor dem Einsanden elektrisch oder einer Druckprüfung auf Funktionsfähigkeit zu unterziehen.
Die Leitungen sind in der Lage und Höhe auf Bezug unverrückbarer Punkte, Besonderheiten einzumessen. Das Regelprofil ist mit darzustellen.
Die Lageskizze ist dem Vorstand zu übergeben.

8.4.4 Baustelle
Die Baustelle ist mit sicheren Mitteln zu kennzeichnen und abzusperren.